Landkreis Landshut: Lockdown vertagt - Medieninfo Landkreis Landshut

24. November 2021: Lockdown vertagt 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Landshut morgen wohl unter 1 000 Der für morgen erwartete Lockdown im Landkreis Landshut ist vertagt: Prognosen des Staatlichen Gesundheitsamtes Landshut zufolge sinkt die 7-Tages-Inzidenz weiter, morgen wird der Wert 908,2 erwartet. Diese Berechnung ist zwar nicht rechtsverbindlich, deckt sich aber erfahrungsgemäß mit der Feststellung des Robert-Koch-Instituts, die für die Festsetzung von Maßnahmen zugrunde gelegt wird.
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So wird wohl morgen (Mittwoch, 24.11.) per Allgemeinverfügung ein Wert unter 1000 festgestellt, sodass ab Donnerstag, 25.11., 0.00 Uhr, verschärfende Maßnahmen in Kraft treten werden – nicht aber die komplette Schließung weiter Teile des öffentlichen Lebens, wie zunächst angenommen.

Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung der angekündigten neuen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung, die aktuell noch nicht vorliegt, gelten nach Angaben der Bayerischen Staatsregierung für ganz Bayern effektiv ab Donnerstag folgende Regelungen (Auszug aus der Pressemitteilung zur Sitzung des Bayerischen Kabinetts am 23.11.21):

• Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit
Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
• Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:
• Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
• Hochschulen
• außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
• die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
• Bibliotheken und Archive
• Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.


Ausgenommen sind:
• Groß- und Einzelhandel
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
• Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
• Ungeimpfte 12- bis 17-jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.
Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
Am 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.
• In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
• Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
• Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
• Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.
• Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
• Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
• Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
• Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
• Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).
• 3.4 Landesweit und für alle gilt außerdem:
• Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 h und 5 h.
• Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
• Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
• Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.

Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.

Sollten die Infektionszahlen und die 7-Tages-Inzidenz über den Wert von 1 000 ansteigen, treten verschärfende Maßnahmen in Kraft. Der Landkreis Landshut informiert umgehend über die Medien, Homepage sowie die Social Media-Kanäle über die weiteren Schritte.