Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Schöffen
Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichtes. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet.
Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben oder Personen vorzuschlagen, die für das Ehrenamt geeignet sind.*
Bitte schicken Sie Ihre Vorschläge bis zum
29.03.2018
an die Gemeinde Tiefenbach, Hauptstraße 42, 84184 Tiefenbach
oder geben Sie sie persönlich im Rathaus Zimmer - Nr. 2, Erdgeschoss ab.
*Auszug aus der Schöffenbekanntmachung vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127), die durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2017 (JMBl. S. 216) geändert worden ist
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
3.1 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
3.2 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
____________________________________________________________________________________________________
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
4.1 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
4.2 Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
4.3 Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
4.5 Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
4.6 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.