Jugendschöffenwahl 2019 bis 2023
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
- Personen die in Vermögensverfall geraten sind.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung.
Vorschläge bzw. Bewerbungen für das Amt des Jugendschöffen sind mit den oben genannten erforderlichen Angaben bis spätestens 08. März 2018 schriftlich bei der Gemeinde Tiefenbach einzureichen.