H5N8 – so können sich Geflügelhalter schützen

23. November 2016 : Die Vogelgrippe (H5N8) hat bereits mehrere Bundesländer erreicht. Zwar ist sie nur schwer auf Menschen übertragbar, doch um die Infektionsgefahr gering zu halten und um einer Erkrankung vorzubeugen, gibt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Tipps, wie sich Geflügelhalter und andere Menschen, die direkt mit Geflügel im Kontakt stehen, bei der täglichen Arbeit im virusfreien Bestand schützen können. Um chronischen Atemwegserkrankungen vorzubeugen, empfiehlt die SVLFG bei Arbeiten mit hoher Staubbelastung, zum Beispiel in der Geflügelhaltung, auch ohne das Auftreten des Vogelgrippevirus folgende Schutzmaßnahmen:


- Staubentwicklung vermeiden.
- Partikelfiltrierende Einweg-Atemschutzmaske der Klasse FFP3 mit Ausatemventil tragen.
 - Allgemeine Hygienemaßnahmen, zum Beispiel Hände waschen sowie Stallkleidung/Arbeitskleidung und Freizeitkleidung trennen, beachten.

Bei Auftreten der Vogelgrippe müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden:

- Körperbedeckende Schutzanzüge mit Kapuze, zum Beispiel Einweg-Overalls mit Chemikalienschutz Typ 4 B, tragen. Außerdem sind geschlossene und leicht zu reinigende sowie zu desinfizierende Schuhe oder Stiefel und Einweg- Schutzhandschuhe, eine partikelfiltrierende Einwegmaske der Klasse FFP3 mit Ausatemventil sowie eine Korbbrille empfehlenswert.
- Einweganzüge dürfen nicht wieder verwendet werden. Waschen oder Desinfizieren sind keine Alternative, denn das Material wird dadurch porös und durchlässig. Es verliert damit seine Schutzwirkung. Der Anzug und auch die Einwegmaske müssen nach einmaligem Gebrauch in dichten Plastiksäcken verpackt und entsorgt werden. Der richtige Entsorgungsweg kann bei den Abfallberatern der Landratsämter erfragt werden.
 - Gummistiefel, Handschuhe und Schutzbrille sind nach dem Einsatz zu reinigen, zu desinfizieren und in einem dichtschließenden Behälter aufzubewahren. So wird eine Ausbreitung des Erregers weitgehend verhindert.
- Unmittelbar nach dem Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung sind die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Geflügelställe müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden. Besucher oder Dienstleister dürfen die Stallung nur in betriebseigener Schutzkleidung betreten. Schutz- oder Einwegkleidung muss nach dem Verlassen des Stalles in einer  Schleuse abgelegt und gereinigt beziehungsweise entsorgt werden. Für die Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung oder ihrer unschädlichen Beseitigung ist der Geflügelhalter verantwortlich.

Arbeitgeberbetrieben kommt eine besondere Verantwortung für die Beschäftigten zu. Der Unternehmer muss nicht nur die erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitstellen, sondern auch prüfen, dass diese bestimmungsgemäß eingesetzt wird.

Wer mit einem erkrankten Tier, mit dessen Ausscheidungen oder mit virenbehafteten Produkten Kontakt hatte, sollte vorsorglich unbedingt einen Arzt aufsuchen, um den Verdacht einer Infektion sicher ausschließen zu können. Geflügelhalter, in deren Beständen Vogelgrippe nachgewiesen wurde, müssen sich unbedingt an die Anweisungen der Gesundheits- und Veterinärämter halten.

Die Präventionsmitarbeiter der SVLFG stehen gerne für telefonische Beratungsgespräche zur Verfügung. Weiterführende Hinweise und Informationsmaterial finden Sie im Internet unter www.svlfg.de, Suchbegriff Vogelgrippe.