Bekanntmachung Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landshut bzgl. der Aufstallung von Gefügel

22. November 2016 : Auszug aus dem Amtsblatt des Landkreises Landshut Nr. 44 vom 18.11.2016. Auf Grund von § 13 und § 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 11 a und § 38 Abs. 11 des Ge- setzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt das Landratsamt Landshut folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG


1. Alle Tierhalter (private und gewerbliche), die Geflügel in der durch das Landratsamt

Landshut festgelegten Schutzzone halten, haben das Geflügel aufzustallen. Diese

Schutzzone wird begrenzt

- auf das Gesamtgebiet des Landkreises Landshut

2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus

einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und

einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen

muss.

Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen

sind, gelte folgende Verhaltensmaßregeln:

a) Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zu

Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder –matten).

b) Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile

Geflügelhändler ist verboten.

c) Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen

werden.

d) Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden

Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die

verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich

abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebraucht

unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

e) Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten

Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die

freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und

Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

f) Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von

Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die

Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind,

sowie Fahrzeuge, mit denen ein bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind

unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung des Landratsamtes

Landshut zu reinigen und zu desinfizieren.

Geflügelbörsen und Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen

Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 des Tenors

genannten Gebiet verboten.

Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 4 getroffenen Regelungen wird angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer ortüblichen Bekanntmachung als

bekanntgegeben.

Für die Allgemeinverfügung werden Kosten nicht erhoben.

Landshut den 18. November 20016

Fuchs

Regierungsrat

Hinweise:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Landshut aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Führung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

Auf die Vorgaben des § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tier-seuchen im Viehverkehr zur Anzeige von Tierhaltungen wird verwiesen.

(Nr. 31-5650-1 v. 18.11.2016)

Landshut, den 18.11.2016

Landratsamt

gez.

Dreier

Landrat