Bekanntmachung Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landshut bzgl. der Aufstallung von Gefügel
1. Alle Tierhalter (private und gewerbliche), die Geflügel in der durch das Landratsamt
Landshut festgelegten Schutzzone halten, haben das Geflügel aufzustallen. Diese
Schutzzone wird begrenzt
- auf das Gesamtgebiet des Landkreises Landshut
2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus
einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen
muss.
Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen
sind, gelte folgende Verhaltensmaßregeln:
a) Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zu
Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder –matten).
b) Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile
Geflügelhändler ist verboten.
c) Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen
werden.
d) Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden
Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die
verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich
abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebraucht
unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
e) Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten
Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die
freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und
Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
f) Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von
Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die
Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind,
sowie Fahrzeuge, mit denen ein bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind
unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung des Landratsamtes
Landshut zu reinigen und zu desinfizieren.
Geflügelbörsen und Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen
Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 des Tenors
genannten Gebiet verboten.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 4 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer ortüblichen Bekanntmachung als
bekanntgegeben.
Für die Allgemeinverfügung werden Kosten nicht erhoben.
Landshut den 18. November 20016
Fuchs
Regierungsrat
Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Landshut aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Führung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
Auf die Vorgaben des § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tier-seuchen im Viehverkehr zur Anzeige von Tierhaltungen wird verwiesen.
(Nr. 31-5650-1 v. 18.11.2016)
Landshut, den 18.11.2016
Landratsamt
gez.
Dreier
Landrat